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Arbeitgeberzuschuß zur privaten Krankenversicherung

 

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitung der Bemessungsgrenze versicherungsfrei sind, sowie Arbeitnehmer, die nach § 8 SGB V von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuß zu ihrem Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag. Früher betrug der Zuschuß die Hälfte des Beitrages, den der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse zu zahlen gehabt hätte, die bei der Versicherungspflicht zuständig gewesen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung zu zahlen hatte.

Seit 1.1.96 gilt, daß die "Höchstgrenze" für den Arbeitgeberzuschuß durch einen durchschnittlichen Höchstbeitrag bestimmt wird. Dieser Durchschnittswert wird jeweils zum 1.1. eines Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelt (vgl. § 257 Abs. 2a SGB V) und gilt für ein Kalenderjahr.

   

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