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Private Krankenversicherung im Alter

Sicherungsinstrumente zur Beitragsstabilisierung der PKV im Alter

Die private Krankenversicherung wird durch wirksame Mechanismen finanziell dauerhaft stabilisiert

 

Altersrückstellung
 

 

Mit zunehmendem Alter des Versicherten wächst das Krankheitsrisiko. Trotzdem erhöht sich der Beitrag aus diesem Grunde nicht. Um die im fortgeschrittenen Lebensalter gestiegenen Leistungen ohne Beitragserhöhungen finanzieren zu können, bildet die private Krankenversicherung die sog. Alterungsrückstellung. Dazu werden in der ersten Phase des Vertrags höhere Beiträge erhoben als es zur momentanen Risikodeckung notwendig wäre. Durch die verzinsliche Anlage dieser Beitragsteile wird die später benötigte finanzielle Reserve aufgebaut.

Äquivalenzprinzip
 

Grundprinzip der Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung ist das "versicherungstechnische Äquivalenzprinzip", das besagt, daß die erwarteten Beiträge den erwarteten Schäden und Betriebskosten entsprechen sollen. In der Krankenversicherung ist bei zunehmendem Alter des Versicherten mit steigenden Versicherungsleistungen zu rechnen. Der Beitrag wird jedoch unter Beachtung des Äquivalenzprinzips in der Regel so kalkuliert, daß er auch bei steigendem Alter gleich bleibt, vorausgesetzt, die der Kalkulation zugrundeliegende allgemeine Kostensituation ändert sich nicht.

Standardtarif
 

Versicherte, die 65 Jahre oder älter und mindestens 10 Jahre vollversichert sind, können den Standardtarif wählen. Die Leistungen sind bei allen privaten Krankenversicherungsunternehmen gleich und entsprechen im wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Es besteht jedoch freie Arztwahl. Die Ärzte und Zahnärzte rechnen nach den Privatgebührenordnungen ab (Erstattung bis maximal zur Regelspanne). Der Beitrag für den Standardtarif ist begrenzt auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung. Neben dem Standardtarif darf keine weitere Krankheitskostenteil- oder Vollversicherung bestehen. Das Angebot eines solchen Tarifs ist maßgeblich dafür, ob der Beitragszuschuß des Arbeitgebers (siehe auch Arbeitgeberzuschuß) zur Privaten Krankenversicherung gezahlt werden darf.

   

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